Es geht um die restliche Fahrbahnbreite, die zum Befahren von Fahrzeugen übrig bleibt, und die geht (wie bei der Vorfahrt auch) von Fahrbahnrand bis Fahrbahnrand.
Ein KFZ darf nach der STVZO max. 2,55 m breit sein. Dazu werden 2x 25 cm (insgesamt 50 cm) Freiraum zum ungehinderten Vorbeifahren addiert. Darum die 3,05 m.
Siehe auch hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php
Zu deinem Anhänger kommt es auf den tatsächlichen Nutzungszweck an. Wenn er vor dem Haus einfach nur die erlaubten 14 Tage unbewegt herumsteht, bzw. nur den Nutzungszweck des Transports inne hat, kann dir niemand vorschreiben, wie er optisch auszusehen hat. Ausnahme sind verbotene reflektierende Lacke oder Aufkleber.
Sonst wären ja auch die mit Werbung bedruckten Kennzeichenhalter an Kraftfahrzeugen verboten, die sehr wohl einen Werbecharakter haben.
Steht der Hänger dem entgegen, als Beispiel, am Ortseingang einer viel befahrenen Straße oder anderer verkehrsstarken Stelle, wo viele Menschen die Werbung lesen sollen, dann ist das sehr wohl verboten.
Hinweis zur Standzeit des Hängers:
Er darf 2 Wochen unbewegt stehen. Eine Standortveränderung von wenigen cm erfüllt nicht die gesetzlich geforderte Fahrzeugnutzung. Auch das nur mal um den Block fahren zählt hierzu. Der Hänger muss seinem Zweck entsprechend genutzt werden und darf dann wieder 2 Wochen stehen, sofern 3,05 m Restfahrbahnbreite vorhanden sind und keine Sichtbehinderung eintritt.
Grüs-SL-e
Helmut