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3,05m mindestabstand beim Parken
#1

Hallo zusammen , kann mir einer bitte auskunft geben ob bei diesen 3,05m vom Rad bis zum Randstein gemessen wird oder bis zum Bordstein .Habe 3,13 m vom Rad bis zum Bordstein-gleich 15€ . Ordnungsamt meint bis zum Randstein ( Randstein entspricht 15cm) somit bin mit 2cm unter dem mindest Maß. :confused::confused:Genauso dürfte der Hänger dort nicht stehen wäre ein Werbeanhänger ist aber nur ein Motorradanhänger mit Werbung . :idiot::idiot:


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#2

Was ist denn der Unterschied zwischen "Bordstein" und "Randstein"?
Dachte das ist das selbe?!
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#3

Der Randstein - sind die kleinen steine vorm Bordstein:daumenh::daumenh:
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#4

Laut Ordnungsamt !!!
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#5

Es geht um die restliche Fahrbahnbreite, die zum Befahren von Fahrzeugen übrig bleibt, und die geht (wie bei der Vorfahrt auch) von Fahrbahnrand bis Fahrbahnrand.

Ein KFZ darf nach der STVZO max. 2,55 m breit sein. Dazu werden 2x 25 cm (insgesamt 50 cm) Freiraum zum ungehinderten Vorbeifahren addiert. Darum die 3,05 m.

Siehe auch hier: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Zu deinem Anhänger kommt es auf den tatsächlichen Nutzungszweck an. Wenn er vor dem Haus einfach nur die erlaubten 14 Tage unbewegt herumsteht, bzw. nur den Nutzungszweck des Transports inne hat, kann dir niemand vorschreiben, wie er optisch auszusehen hat. Ausnahme sind verbotene reflektierende Lacke oder Aufkleber.

Sonst wären ja auch die mit Werbung bedruckten Kennzeichenhalter an Kraftfahrzeugen verboten, die sehr wohl einen Werbecharakter haben.

Steht der Hänger dem entgegen, als Beispiel, am Ortseingang einer viel befahrenen Straße oder anderer verkehrsstarken Stelle, wo viele Menschen die Werbung lesen sollen, dann ist das sehr wohl verboten.


Hinweis zur Standzeit des Hängers:
Er darf 2 Wochen unbewegt stehen. Eine Standortveränderung von wenigen cm erfüllt nicht die gesetzlich geforderte Fahrzeugnutzung. Auch das nur mal um den Block fahren zählt hierzu. Der Hänger muss seinem Zweck entsprechend genutzt werden und darf dann wieder 2 Wochen stehen, sofern 3,05 m Restfahrbahnbreite vorhanden sind und keine Sichtbehinderung eintritt.

Grüs-SL-e
Helmut

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#6

Das ist mir alles bekannt es geht Haupsächlich darum ob die 15cm randsteine mit zum Fahrbahnrand gehören oder nicht! :confused:
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#7

Wenn man so9 manche Felgenränder anschaut - JA
:daumenh::daumenh:
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#8

logisch, aber wen sie zur Fahrbahn gehören darf ich dort parken
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#9

Fahrbahn ist Fahrbahn und nicht der Randstein.

Oder fährst Du mit Deinem Auto auch auf dem Radstein, ich denke nicht.
(Gefahr von Felgenschäden zu hoch)

Der Randstein zählt eigentlich als Gosse, darum sind hier ja auch meistens
die Ablaufgilli´s verbaut.

Doch PISSIG stellt sich euer Ordnungsamt schon an !:grrr:

Biste mal auffällig gewesen, wa ? :w00t:

Gruß Karsten
___________
Neid ist die höchste Form der Anerkennung!
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#10

Gerade war ein Fahrlehrer bei mir in der Reifenbutze , Fahrbahn wird gemessen von Bordstein zu Bordstein kannte . Also darf ich dort parken freu mich jetzt schon auf die Verhandlung wegen 2 cm.:clap::clap::clap::clap:
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