15.05.11, 15:26
Also ganz so einfach ist es nicht! Hier einmal ein paar Infos:
Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe. Sollte der Verkäufer eine Garantie übernommen haben - eher selten! -, hat er für die Einhaltung seiner Zusagen während der Garantiezeit einzustehen, und zwar unabhängig von der Gewährleistung (siehe: § 443 BGB).
Bei einer Garantie ist es u.U. gut zu wissen, dass sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht berufen kann (siehe: § 444 BGB).
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (siehe: § 433 BGB). Hat die Sache einen Sachmangel (siehe: § 434 BGB) stehen dem Käufer grundsätzlich unterschiedliche Mängelansprüche - wie Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz - zu (siehe: § 437 BGB).
Bei einer Nachbesserung ist das Fahrzeug grundsätzlich zum Verkäufer zu bringen.
Die Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache.
Bei Verbrauchsgüterkauf (siehe § 474 BGB) wird innerhalb der ersten 6 Monate widerlegbar vermutet, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat und nicht z.B. durch den Käufer verursacht wurde.
:engel:
Nerd
Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe. Sollte der Verkäufer eine Garantie übernommen haben - eher selten! -, hat er für die Einhaltung seiner Zusagen während der Garantiezeit einzustehen, und zwar unabhängig von der Gewährleistung (siehe: § 443 BGB).
Bei einer Garantie ist es u.U. gut zu wissen, dass sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht berufen kann (siehe: § 444 BGB).
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (siehe: § 433 BGB). Hat die Sache einen Sachmangel (siehe: § 434 BGB) stehen dem Käufer grundsätzlich unterschiedliche Mängelansprüche - wie Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz - zu (siehe: § 437 BGB).
Bei einer Nachbesserung ist das Fahrzeug grundsätzlich zum Verkäufer zu bringen.
Die Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache.
Bei Verbrauchsgüterkauf (siehe § 474 BGB) wird innerhalb der ersten 6 Monate widerlegbar vermutet, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat und nicht z.B. durch den Käufer verursacht wurde.
:engel:
Nerd

