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Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung
#6

Also ganz so einfach ist es nicht! Hier einmal ein paar Infos:

Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe. Sollte der Verkäufer eine Garantie übernommen haben - eher selten! -, hat er für die Einhaltung seiner Zusagen während der Garantiezeit einzustehen, und zwar unabhängig von der Gewährleistung (siehe: § 443 BGB).

Bei einer Garantie ist es u.U. gut zu wissen, dass sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht berufen kann (siehe: § 444 BGB).

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (siehe: § 433 BGB). Hat die Sache einen Sachmangel (siehe: § 434 BGB) stehen dem Käufer grundsätzlich unterschiedliche Mängelansprüche - wie Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz - zu (siehe: § 437 BGB).

Bei einer Nachbesserung ist das Fahrzeug grundsätzlich zum Verkäufer zu bringen.

Die Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache.

Bei Verbrauchsgüterkauf (siehe § 474 BGB) wird innerhalb der ersten 6 Monate widerlegbar vermutet, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat und nicht z.B. durch den Käufer verursacht wurde.

:engel:
Nerd
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Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung - von Pantah-Rolli - 15.05.11, 13:11
Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung - von Romeo - 15.05.11, 13:52
Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung - von XL-Andi - 15.05.11, 14:13
Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung - von Romeo - 15.05.11, 14:43
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Händlerkauf und Garantie/Gewährleistung - von Nerd - 15.05.11, 15:26
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