18.08.10, 11:52
Es gibt noch weitere verkehrsrechtliche Einschränkungen für Deutschland:
Es gibt ein Abschleppen, ein ungenehmigtes Schleppen und ein von der Straßenverkehrsbehörde genehmigungspflichtiges Schleppen.
Beim AB-schleppen muss der sogenannte Nothilfegedanke vorhanden sein. D.h. man verbringt ein betriebsunfähiges KFZ von einer Stelle aus dem Gefahrenbereich oder in die nächstgelegene Werkstatt. (man muss jedoch nicht die nächste freie oder nicht markenorientierte Werkstatt wählen, sondern es gilt die nächstgelegene Fachwerkstatt). Oder die Fahrt zum nahegelgenen Verwerter.
Beim Abschleppen benötigt der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs nur die Führerscheinklasse für sein ziehendes Fahrzeug. Der Lenker im betreibsunfähigen KFZ benötigt hierfür KEINE Fahrerlaubnis, muss jedoch mind. 15 Jahre alt sein, jedoch zum Bremsen und Lenken (auch ohne Servounterstützung) geeignet sein.
Fehlt der Nothilfegedanke handelt es sich um ein Schleppen. D.h. wenn ein betriebsfähiges oder auch betriebsunfähiges KFZ gezogen wird, ohne dass ein Notfall vorliegt. In diesem Fall benötigt der Fahrer des Zugfahrzeugs mind. die Kl. BE, oder alte Kl. 2, der Lenker im gezogenen Kfz. benötigt die FE-Klasse für das gezogene Kfz. (Bei der alten Kl. 2 gilt ja noch die Regelung der Zugbildung mit mehr als 3 Achsen, oder über 7,5 t zGG.).
Die Vorschriften für das Schleppen sollen das Verwenden eines Kfz als Anhänger verhindern, was ja nicht zulässig ist.
Das ungenehmigte Schleppen und genehmigunspflichtige Schleppen richtigt sich grob nach der Gewerbsmäßigkeit, also Abschleppunternehmen u.ä. Näheres wäre bei der Straßenverkehrsbehörde zu erfahren.
Zum technischen Punkt:
Die Geschwindigkeit ist generell auf 50 km/h beschränkt. Dies hat mit dem kurzen Abstand der beiden Fahrzeuge zu tun und dem Auffahrverbot auf die BAB und Kraftfahrstraße (mind. 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit).
Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe (auch der 129) wird generell eine Wegstrecke von max. 50 km als gerade noch verträglich angesehen. Zündschlossstellung in Stellung 2, Vmax.= 50 km/h. Bei älteren Mercedes-Automaten ist auch dies zu viel, da diese noch eine eigene Ölpumpe verbaut haben. Ich kenne das noch vom /8, der trotz Automatikgetriebe angeschleppt werden konnte. (man musste nur über 40 km/h gezogen werden, dann auf D und der Kraftschluss von der HA zum Motor wurde aufgebaut).
Hoffe für vollständige Verwirrung gesorgt zu haben. :idiot:
Helmut
Es gibt ein Abschleppen, ein ungenehmigtes Schleppen und ein von der Straßenverkehrsbehörde genehmigungspflichtiges Schleppen.
Beim AB-schleppen muss der sogenannte Nothilfegedanke vorhanden sein. D.h. man verbringt ein betriebsunfähiges KFZ von einer Stelle aus dem Gefahrenbereich oder in die nächstgelegene Werkstatt. (man muss jedoch nicht die nächste freie oder nicht markenorientierte Werkstatt wählen, sondern es gilt die nächstgelegene Fachwerkstatt). Oder die Fahrt zum nahegelgenen Verwerter.
Beim Abschleppen benötigt der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs nur die Führerscheinklasse für sein ziehendes Fahrzeug. Der Lenker im betreibsunfähigen KFZ benötigt hierfür KEINE Fahrerlaubnis, muss jedoch mind. 15 Jahre alt sein, jedoch zum Bremsen und Lenken (auch ohne Servounterstützung) geeignet sein.
Fehlt der Nothilfegedanke handelt es sich um ein Schleppen. D.h. wenn ein betriebsfähiges oder auch betriebsunfähiges KFZ gezogen wird, ohne dass ein Notfall vorliegt. In diesem Fall benötigt der Fahrer des Zugfahrzeugs mind. die Kl. BE, oder alte Kl. 2, der Lenker im gezogenen Kfz. benötigt die FE-Klasse für das gezogene Kfz. (Bei der alten Kl. 2 gilt ja noch die Regelung der Zugbildung mit mehr als 3 Achsen, oder über 7,5 t zGG.).
Die Vorschriften für das Schleppen sollen das Verwenden eines Kfz als Anhänger verhindern, was ja nicht zulässig ist.
Das ungenehmigte Schleppen und genehmigunspflichtige Schleppen richtigt sich grob nach der Gewerbsmäßigkeit, also Abschleppunternehmen u.ä. Näheres wäre bei der Straßenverkehrsbehörde zu erfahren.
Zum technischen Punkt:
Die Geschwindigkeit ist generell auf 50 km/h beschränkt. Dies hat mit dem kurzen Abstand der beiden Fahrzeuge zu tun und dem Auffahrverbot auf die BAB und Kraftfahrstraße (mind. 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit).
Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe (auch der 129) wird generell eine Wegstrecke von max. 50 km als gerade noch verträglich angesehen. Zündschlossstellung in Stellung 2, Vmax.= 50 km/h. Bei älteren Mercedes-Automaten ist auch dies zu viel, da diese noch eine eigene Ölpumpe verbaut haben. Ich kenne das noch vom /8, der trotz Automatikgetriebe angeschleppt werden konnte. (man musste nur über 40 km/h gezogen werden, dann auf D und der Kraftschluss von der HA zum Motor wurde aufgebaut).
Hoffe für vollständige Verwirrung gesorgt zu haben. :idiot:
Helmut

