16.05.12, 11:38
@ 32V,
stimmt schon, dass der Opferschutz mit dem für die Täter oft nicht in Einklang steht und man Hilfe erst nach der Tat erwarten kann.
Aber der geneigte Staatsanwalt wird sich mit §§ 227 BGB und 32 StGB befassen müssen und jedenfalls dann die Akte schließen, wenn die Sache hinreichend plausibel ist.
:bier:
stimmt schon, dass der Opferschutz mit dem für die Täter oft nicht in Einklang steht und man Hilfe erst nach der Tat erwarten kann.
Aber der geneigte Staatsanwalt wird sich mit §§ 227 BGB und 32 StGB befassen müssen und jedenfalls dann die Akte schließen, wenn die Sache hinreichend plausibel ist.
:bier:

