3,05m mindestabstand beim Parken -
Willy™ - 04.09.14
sole19sl4 schrieb:Der Randstein - sind die kleinen steine vorm Bordstein:daumenh::daumenh:
Hallo...,
die Dinger heißen auch nicht Randstein... denn wo ist da der Rand bitte....:frage:
Die Platte zwischen Bordstein und Fahrbahn ist eine Flussbahn und wir auch so im Tiefbau genannt da da das Regenwasser dann in den Gully abfließt. :verdaechtig:
Greetz...Willy:drive:
3,05m mindestabstand beim Parken -
SL-BB - 04.09.14
sole19sl4 schrieb:Das ist mir alles bekannt es geht Haupsächlich darum ob die 15cm randsteine mit zum Fahrbahnrand gehören oder nicht! :confused:
Ich war viele Jahre in der Straßenplanung tätig und kann Dir versichern, dass die angesprochenen 15 cm Teil der Fahrbahn sind!
Die Bezeichnung Randstein ist nicht klar definiert und meint in den meisten Fällen eher den Bordstein! Die korrekte Bezeichnung für das Bauteil, um das es hier geht, wäre "Rinnenstein", "Rinnenplatten" oder "Bordrinne" unter dem Sammelbegriff Entwässerungsrinnen.
Da diese überfahrbar geplant werden, zählen sie als Teil der Fahrbahn!
Der Bordstein hingegen ist nicht überfahrbar und zählt hiermit zu den Nebenanlagen (je nach Nutzung z.B. Gehweg, Bankett etc.).
Das Glück ist also auf Deiner Seite!

Bin auf die Reaktion des Ordnungsamtes gespannt! Viel Erfolg und halte uns mal auf dem laufenden!
Zur Hängerthematik kann ich leider nix beitragen.
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sole19sl4 - 08.09.14
SL-BB schrieb:Ich war viele Jahre in der Straßenplanung tätig und kann Dir versichern, dass die angesprochenen 15 cm Teil der Fahrbahn sind!
Die Bezeichnung Randstein ist nicht klar definiert und meint in den meisten Fällen eher den Bordstein! Die korrekte Bezeichnung für das Bauteil, um das es hier geht, wäre "Rinnenstein", "Rinnenplatten" oder "Bordrinne" unter dem Sammelbegriff Entwässerungsrinnen.
Da diese überfahrbar geplant werden, zählen sie als Teil der Fahrbahn!
Der Bordstein hingegen ist nicht überfahrbar und zählt hiermit zu den Nebenanlagen (je nach Nutzung z.B. Gehweg, Bankett etc.).
Das Glück ist also auf Deiner Seite!
Bin auf die Reaktion des Ordnungsamtes gespannt! Viel Erfolg und halte uns mal auf dem laufenden!
Zur Hängerthematik kann ich leider nix beitragen.
Danke Thomas , hast du evtl noch ein link mit § etc ?
mfg Rainer
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sole19sl4 - 08.09.14
Die Gestaltung des Straßenquerschnittes hängt ab von verkehrlichen, baulichen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie von politischen Gegebenheiten und der Einstellung der zuständigen Behörde. Alles auslegungssache !! und alles wegen 2cm könnte:ausflipp:
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franzmann - 08.09.14
Tschuldigung, aber was hat das mit dem 129er zu tun?
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SL-Hippe - 08.09.14
franzmann schrieb:Tschuldigung, aber was hat das mit dem 129er zu tun?
Hallo Klaus
es dreht sich nicht alles um den r129...
es gibt auch wie hier noch andere Themen, auch wenn das hier ein 129 Forum ist, darf man auch andere Fragen stellen.
LG Bea
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mb691 - 08.09.14
Vieles, was hier diskutiert wird, sind Spekulationen, solange sole19sl4 hier nicht angibt, was ihm konkret vorgeworfen wird.
Ich kann auf den Fotos nicht genau erkennen, in welcher Fahrtrichtung der Anhänger steht. Seht ihr mehr?
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Kutte - 08.09.14
Ist doch deutlich zu erkennen er steht in Fahrtrichtung. :O
Tss.
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Eddi - 08.09.14
franzmann schrieb:Tschuldigung, aber was hat das mit dem 129er zu tun?
Bewegst du deinen SL nicht auch auf der Straße? Hier gibt's viele die auch mal ein anderes Fahrzeug fahren und einige haben sogar Anhänger. Ich finde es richtig wenn hier auch Spitzfindkeiten der Ordnungsämter mal erwähnt und diskutiert werden. Schließlich haben auch die Zahlmeister der Nation Rechte, und die zu kennen kann durchaus hilfreich sein.
Lg Eddi
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SL-BB - 09.09.14
sole19sl4 schrieb:Danke Thomas , hast du evtl noch ein link mit § etc ?
mfg Rainer
Hallo Rainer,
bei der Straßenplanung beschäftigt man sich weniger mit irgendwelchen Paragraphen als z. B. mit Richtlinien und Planungsvorschriften.
Ich hab mal zwei rausgesucht, siehe Anlage.
Die RAS-Ew (Richtlinie für die Anlage für Straßen – Entwässerungsanlagen), sagt hierzu, Zitat:
Zitat:Die Bordrinne ist eine Straßenrinne, die aus einem Bordstein und einem Streifen der Fahrbahnbefestigung gebildet wird. Der Streifen gehört zur Fahrbahn und hat dieselben Quer- und Längsneigungen wie die anschließenden Verkehrsflächen.
Zu ihrer Ausbildung kann die Fahrbahnbefestigung bis an den Bordstein herangeführt oder eine besondere Befestigung (Gussasphalt, Pflaster, Platten, usw.) entlang des Bordsteines vorgesehen werden. Die Breite dieser Befestigung beträgt je nach den örtlichen Gegebenheiten 0,15 m bis 0,50 m.
Die RASt 06 beschreibt dies ganz ähnlich.
Im Bild „Verkehrsraum“ sieht man auch, wie weit der Lichte Raum für ein Kfz reicht – nämlich bis Vorderkante Bordstein!
Als weitere Anlage noch ein Regelquerschnitt einer Baumaßnahme. Auch hier sieht man an der Vermaßung der Fahrbahn, dass diese bis zum Bordstein reicht.
Ein weiterer Punkt zum Argumentieren:
Kein Mensch (auch nicht Dein Ordnungsamt) kann verlangen, dass der Fahrzeugführer ein Maßband dabei hat und nach dem Parken ausmisst, ob die restliche Fahrbahnbreite noch 3,05 m beträgt! Hier darf dieser durchaus schätzen und ein Wert von rund 3 m stellt sich als praxisgerecht dar.