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Wo gibt's noch Originalfelgen für meinen SL 320?
#11

..225er gibts doch günstig NEU,,daran kann es doch nicht liegen,Hauptsache er bekommt 4 unbeschädigte Originalfelgen .:drive:


Andreas

[SIGPIC][/SIGPIC]" alles wird gut " Big Grin
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#12

Ledercoupe schrieb:Hallo,
ich hätte gerne 100,-€/Stck..
Die Felgen sind ja noch neuwertig, da noch nie gefahren und die Reifen sind zwar alt aber nicht etwa porös o.ä..
Die lagen ja immer schön dunkel in der Reserveradmulde.
Ich hätte da keine Bedenken sie zu fahren.

Gruß Mathias

Hallo @,

da bin ich aber nicht einverstanden, ich hatte auf meinem 300SL (R107)
12 Jahre alte Dunlop Reifen.
Auf unserer letzten Ausfahrt im Oktober ist uns (meine Frau fuhr) der linke hintere Reifen geplatzt (siehe Bilder); meine Frau fuhr auf der Autobahn nur knapp 100 kmh, als schlagartig der Reifen platzte.
Wir konnten rechts auf dem Standstreifen anhalten und das Reserverad montieren. Ich mag mir gar nicht vorstellen, was passiert wäre, als ich kurz zuvor noch mit fast 200kmh vor Heilbronn unterwegs war. :engel::engel:

Ich meine, an Reifen sollte man nicht sparen, meine Reifen hatten noch über 7mm Profil, Risse waren auch nicht zu sehen.
Nachdem unsere SL's nur wenig bewegt werden, werde ich künftig die Reifen spätestens nach 8 Jahren wecheln.

Sternengrüße aus Esslingen Ludwig :echt:


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#13

Zitat:http://www.kfz-teile-service.de/lexikon/...cheidungen
[B]Schadenersatz vom Gebrauchtwagenhändler nach einem Unfall durch überalterte Reifen (BGH, Urteil vom 11. 2. 04 – VIII ZR 386/ 02)[/B]

I. Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahr- zeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.
II. Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2. 000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193. 000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.
III. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a. F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten sog. DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich seien, hätte sie unschwer feststellen können, dass der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/ h erreichen könne, nicht mehr geeignet gewesen sei. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die der Bundesgerichtshof auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte.
IV. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt. Allerdings hat er klargestellt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe – die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, nicht zutrifft. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, dass die Verkäuferin die Überalterung der Reifen gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hatte das Oberlandesgericht jedoch nicht getroffen; die Annahme, die Beklagte habe sich “blindlings darauf verlassen”, dass die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht.
V. Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall besteht der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung neben demjenigen aus Vertragsverletzung und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das für eine deliktsrechtliche Haftung erforderliches Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, dass für die Beklagte ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferraris im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/ 2 Jahre alt waren, waren sie – wie der Sachverständige ausgeführt hatte – für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob ein Kraftfahrzeughändler stets, also auch ohne besondere Anhaltspunkte, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gehalten ist, die DOT-Nummer der Reifen zu überprüfen.
VI. Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der Bundesgerichtshof nicht durchgreifen lassen. Die betreffende Klausel ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher für die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahrzeughandels entschieden hat, wegen Verletzung des sog. Transparenzgebotes (§ 9 AGBG; jetzt: § 307 BGB), unwirksam; das gilt ebenso für die in diesem Fall von der Beklagten verwendeten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen,wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.



Ein Schlachter hängt sich demnach ziemlich weit aus dem Fenster,
wenn er alte Reserveräder zur Nutzung im Straßenverkehr empfiehlt...
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#14

typisch bei Ludwigs Reifenplatzer ist, dass die Lauffläche abgerissen ist. Je besser das Profil bei alten Reifen, desto größer die Gefahr. Deshalb sind "neue" Ersatzreifen besonders schlimm...
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